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   OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09   

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https://dejure.org/2009,4285
OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09 (https://dejure.org/2009,4285)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2009 - 8 W 439/09 (https://dejure.org/2009,4285)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 8 W 439/09 (https://dejure.org/2009,4285)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Altfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

  • Anwaltsblatt

    RVG § 15 a
    Keine Anrechnung der eingeklagten, aber nicht titulierten Geschäftsgebühr

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was ist "dasselbe Verfahren" im Sinne von § 15a RVG?

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 15a RVG
    1. § 15a RVG ist auch auf Altfälle anwendbar.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 832
  • AnwBl 2010, 146
  • BeckRS 2009, 88350
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Vielmehr hat die Rechtspflegerin unter Bezugnahme auf die - zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene - Entscheidung des Senats vom 11. August 2009, Az. 8 W 339/09, AGS 2009, 371, im Wege der Abhilfe durch Beschluss vom 20. August 2009 die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt und damit den von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Betrag von 846, 52 EUR (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2009, Az. 8 W 202/09) auf 1.417,67 EUR heraufgesetzt.

    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.

    Sofern im Hauptsacheverfahren vor dem Richter und in dem sich auf Grund der dort getroffenen Kostenregelung anschließenden reinen Höheverfahren der Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger überhaupt dasselbe Verfahren gesehen werden sollte (verneinend: OLG München, Beschluss vom13.10.2009, 11 W 2244/09, in juris; so wohl auch BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554, in juris Rdnr. 25), kann jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG die Berücksichtigung der Anrechnung nur auf die Fälle der erfolgreichen Geltendmachung einer der beiden Gebühren beschränkt werden (vgl. OLG Stuttgart/Senat, AGS 2009, 371).

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.

    In diesem musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH NJW 2009, 3101).

  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Sofern im Hauptsacheverfahren vor dem Richter und in dem sich auf Grund der dort getroffenen Kostenregelung anschließenden reinen Höheverfahren der Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger überhaupt dasselbe Verfahren gesehen werden sollte (verneinend: OLG München, Beschluss vom13.10.2009, 11 W 2244/09, in juris; so wohl auch BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554, in juris Rdnr. 25), kann jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG die Berücksichtigung der Anrechnung nur auf die Fälle der erfolgreichen Geltendmachung einer der beiden Gebühren beschränkt werden (vgl. OLG Stuttgart/Senat, AGS 2009, 371).

    Unter Berücksichtigung der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Problematik der Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle - unbedingter Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wie vorliegend - (OLG Frankfurt RVGreport 2009, 392; KG Berlin RVGreport 2009, 391; OLGR Celle 2009, 749; KG Berlin, RVGreport 2009, 431; OLG Braunschweig NdsRpfl 2009, 358; OLGR Celle 2009, 930; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 27 W 98/09, in juris; insbesondere: BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554) wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.

    Sofern im Hauptsacheverfahren vor dem Richter und in dem sich auf Grund der dort getroffenen Kostenregelung anschließenden reinen Höheverfahren der Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger überhaupt dasselbe Verfahren gesehen werden sollte (verneinend: OLG München, Beschluss vom13.10.2009, 11 W 2244/09, in juris; so wohl auch BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554, in juris Rdnr. 25), kann jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG die Berücksichtigung der Anrechnung nur auf die Fälle der erfolgreichen Geltendmachung einer der beiden Gebühren beschränkt werden (vgl. OLG Stuttgart/Senat, AGS 2009, 371).

  • OLG Koblenz, 01.09.2009 - 14 W 553/09

    Zur Anwendung des neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG Celle, 26.08.2009 - 2 W 240/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Unter Berücksichtigung der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Problematik der Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle - unbedingter Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wie vorliegend - (OLG Frankfurt RVGreport 2009, 392; KG Berlin RVGreport 2009, 391; OLGR Celle 2009, 749; KG Berlin, RVGreport 2009, 431; OLG Braunschweig NdsRpfl 2009, 358; OLGR Celle 2009, 930; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 27 W 98/09, in juris; insbesondere: BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554) wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
  • OLG Köln, 14.09.2009 - 17 W 195/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG Frankfurt, 10.08.2009 - 12 W 91/09

    Anwendung des neugefassten § 15a RVG auf Altfälle

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Unter Berücksichtigung der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Problematik der Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle - unbedingter Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wie vorliegend - (OLG Frankfurt RVGreport 2009, 392; KG Berlin RVGreport 2009, 391; OLGR Celle 2009, 749; KG Berlin, RVGreport 2009, 431; OLG Braunschweig NdsRpfl 2009, 358; OLGR Celle 2009, 930; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 27 W 98/09, in juris; insbesondere: BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554) wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
  • KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Unter Berücksichtigung der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Problematik der Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle - unbedingter Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wie vorliegend - (OLG Frankfurt RVGreport 2009, 392; KG Berlin RVGreport 2009, 391; OLGR Celle 2009, 749; KG Berlin, RVGreport 2009, 431; OLG Braunschweig NdsRpfl 2009, 358; OLGR Celle 2009, 930; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 27 W 98/09, in juris; insbesondere: BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554) wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
  • OLG Celle, 19.10.2009 - 2 W 280/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09
    Unter Berücksichtigung der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Problematik der Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle - unbedingter Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wie vorliegend - (OLG Frankfurt RVGreport 2009, 392; KG Berlin RVGreport 2009, 391; OLGR Celle 2009, 749; KG Berlin, RVGreport 2009, 431; OLG Braunschweig NdsRpfl 2009, 358; OLGR Celle 2009, 930; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 27 W 98/09, in juris; insbesondere: BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554) wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
  • OLG Braunschweig, 10.09.2009 - 2 W 155/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • KG, 13.08.2009 - 2 W 128/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

  • KG, 10.09.2009 - 27 W 68/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 42/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung der vorgerichtlichen

  • OLG Karlsruhe, 15.04.2010 - 13 W 159/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    Die Leistung des Beklagten auf den Vergleich kann auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der Formulierung des Vergleichs nicht zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (OLG Stuttgart, AGS 2010, 25 f., zit n. juris).
  • OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Denn das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren sind im Sinne des § 15a Abs. 2, Alternative 3 RVG nicht "dasselbe Verfahren" - vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2009, Az. 8 W 439/09, AGS 2010, 25, m. w. N., auf den im Einzelnen Bezug genommen wird.
  • OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbarkeit der neu geschaffenen Anrechnungsvorschrift

    Sollte, wie die Rechtspflegerin des Landgerichts dies angenommen hat, das Hauptsache- und das Kostenfestsetzungsverfahren als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG angesehen werden, wäre eine Anrechnung bereits aus diesem Grund vorzunehmen (siehe hierzu auch BGH, Beschl.v.29. September 2009, aaO; OLG München, MDR 2009, 1417; OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

    Allein ausschlaggebend für die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr war der Anfall der Geschäftsgebühr unabhängig von einem Erstattungsanspruch, weswegen im vorliegenden Fall nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung vor der Geltung des § 15 a RVG eine Anrechnung vorzunehmen ist (BGH, MDR 2008, 592, m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

  • OLG Dresden, 16.02.2010 - 3 W 170/10

    Zeitliche Grenzen der Anwendbarkeit des § 15a RVG

    Denn Klage und Festsetzung sind nicht "dasselbe Verfahren" (näher dazu OLG Stuttgart, AGS 2010, 25 und Volpert, VRR 2009, 254, 256).
  • OLG Dresden, 24.02.2010 - 3 W 196/10

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart (AGS 2010, 25 ) und München (MDR 2009, 1417 ) wenden § 15a Abs. 2 RVG , dessen Ausnahmen hier unstrittig nicht greifen, auch auf Prozessvergleiche an, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden.
  • OLG Oldenburg, 12.02.2010 - 6 W 17/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    9 Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Ansicht vertreten, bei § 15 a RVG handele es sich nicht um eine "Gesetzesänderung" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, sondern lediglich um eine "Klarstellung" der ohnehin bereits geltenden Rechtslage durch den Gesetzgeber, derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten nicht auswirke (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 -, NJW 2009, 3101 f; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2009 - 8 W 439/09, Juris; OLG Köln, Beschluss vom14.09.2009 - 17 W 195/09 -, Juris).
  • OLG Koblenz, 27.01.2010 - 7 WF 71/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Er schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Koblenz AGS 2009, 420 ; OLG Stuttgart, BeckRS 2009 88350, jeweils m.w.N.) an, wonach § 15a RVG auch auf sogenannte "Altfälle" anwendbar ist und eine anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr mithin nur in den dort abschließend geregelten Fällen zulässig ist.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2011 - 18 W 27/11

    Zum Anwendungsbereich von § 15a RVG

    Dabei kann in der vorliegenden Konstellation dahinstehen, ob es sich bei Klage - und angeschlossenem Kostenfestsetzungsverfahren um dasselbe Verfahren im Sinne von § 15 a II RVG handelt (was in Ansehung des Gesetzeszweckes nicht der Fall sein dürfte; z.B. OLG Stuttgart, AGS 2010, 25; OLG Celle, RVGreport 2010, 465).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2010 - 4 W 468/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im

    Auch der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an, wonach eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur dann im Sinne des § 15 a Abs. 2 2. Alternative RVG tituliert wird, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart haben; nicht ausreichend ist, wenn die Parteien zwar die Geschäftsgebühr während der Vergleichsgespräche angesprochen haben, ohne indes hierfür im Vergleich einen bezifferten Betrag anzusetzen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09; NJW-Spezial 2010, 379 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/2010; JurBüro 2010, 299 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 4. Dezember 2009, 8 W 439/09; FamRZ 2010, 832 f.).
  • OLG München, 21.04.2010 - 11 W 990/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Dasselbe Verfahren im Sinne dieser Bestimmung ist nicht gegeben, wenn die vorprozessuale Geschäftsgebühr - wie im vorliegenden Fall - im Hauptsacheverfahren eingeklagt und die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (Senat 13.10.2009 - 11 W 2244/09; OLG Stuttgart 4.12.2009 - 8 W 439/09 - JurBüro 2010, 136; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2914; ebenso zweifelnd, aber im Ergebnis a. A.: Hansens, RVGreport 2009, 201, 204).
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